Ein berufsbegleitendes Studium kostet Geld. Studiengebühren, Arbeitsmaterialien, Prüfungsfahrten. Die gute Nachricht: Einen Teil dieser Kosten kannst du dir über die Steuererklärung zurückholen. Fernstudium steuerlich absetzen ist für viele Berufstätige eine echte Entlastung, wenn man eine einzige Weiche richtig stellt. Diese Weiche heisst Erstausbildung oder Zweitausbildung, und sie entscheidet über deutlich mehr Geld als jede Belegsammlung.
Ich bin Studienberater und kein Steuerberater. Was hier steht, ist eine allgemeine Einordnung, die dir hilft, die richtigen Fragen zu stellen. Eine Steuerberatung ersetzt sie nicht, und bei grösseren Beträgen solltest du sie auch nicht ersetzen wollen.
Erstausbildung oder Zweitausbildung: der Unterschied, der über Tausende Euro entscheidet
In Deutschland hängt die steuerliche Behandlung deines Studiums nicht am Fach, nicht an der Hochschule und nicht an der Höhe der Gebühren. Sie hängt allein daran, ob dein Studium steuerlich eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung ist.
Zweitausbildung heisst Werbungskosten. Das gilt für jedes Studium, das auf eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen ersten Abschluss folgt: der berufsbegleitende Bachelor nach der Lehre, jeder Master nach einem Bachelor, ein MBA, eine Promotion. Werbungskosten sind der Höhe nach nicht gedeckelt und lassen sich, wenn sie dein Einkommen übersteigen, als Verlust in spätere Jahre vortragen.
Erstausbildung heisst Sonderausgaben. Das betrifft vor allem das Studium direkt nach der Schule, ohne vorherige Ausbildung. Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt, und, das ist der eigentliche Nachteil, sie wirken nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Wer als Vollzeitstudent kein zu versteuerndes Einkommen hat, holt sich mit Sonderausgaben genau nichts zurück. Sie verfallen.
Zwei Punkte, die dabei regelmässig missverstanden werden:
- „Erststudium" und „Erstausbildung" sind nicht dasselbe. Wer eine Lehre gemacht hat und danach zum ersten Mal studiert, absolviert steuerlich eine Zweitausbildung, obwohl es sein erstes Studium ist. Genau das trifft auf die meisten meiner Klienten zu.
- Nicht jede Vorbildung reicht. Damit eine Berufsausbildung steuerlich zählt, braucht sie in der Regel eine gewisse Mindestdauer und einen echten Abschluss mit Prüfung. Kurze Anlernverhältnisse oder ein Praktikum genügen typischerweise nicht. Wo genau die Grenze liegt, ist Einzelfallfrage und gehört zum Steuerberater.
Gut zu wissen
Hast du vor deinem Studium eine Berufsausbildung absolviert (etwa Kauffrau, Techniker, Meister), zählt dein Studium in der Regel als Zweitausbildung. Damit fallen die Kosten unter die Werbungskosten, auch beim ersten Studium. Das ist der Hebel, der aus einer verpuffenden Sonderausgabe eine echte Erstattung macht. Beträge und Grenzen ändern sich mit der Gesetzeslage, prüfe den aktuellen Stand oder lass ihn prüfen.
Vier typische Konstellationen und ihre steuerliche Einordnung
| Deine Situation | Steuerliche Einordnung | Abzug als | Verlustvortrag möglich |
|---|---|---|---|
| Bachelor direkt nach der Schule, keine Ausbildung davor | Erstausbildung | Sonderausgaben, gedeckelt | nein |
| Berufsbegleitender Bachelor nach abgeschlossener Lehre | Zweitausbildung | Werbungskosten, nicht gedeckelt | ja |
| Master oder MBA nach dem Bachelor | Zweitausbildung | Werbungskosten, nicht gedeckelt | ja |
| Promotion neben dem Beruf | Zweitausbildung | Werbungskosten, nicht gedeckelt | ja |
Für die überwiegende Mehrheit der berufsbegleitend Studierenden liegt also die günstigere Variante vor. Das ist der Grund, warum ein Fernstudium neben dem Job steuerlich fast immer besser dasteht als ein Vollzeitstudium direkt nach der Schule.
Welche Kosten du beim Fernstudium absetzen kannst
Die Liste ist länger, als die meisten denken. Hier die wichtigsten Posten:
- Studiengebühren: Der grösste Einzelposten. Monatliche Gebühren, Einschreibegebühren, Prüfungsgebühren.
- Laptop und Software: Arbeitsmittel, die du fürs Studium brauchst. Bei Anschaffungskosten unter 800 Euro netto sofort absetzbar, darüber wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Fachliteratur: Bücher, E-Books, Skripte, Fachzeitschriften.
- Fahrtkosten: Fahrten zu Prüfungen, Präsenzveranstaltungen oder zur Bibliothek. Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten.
- Arbeitszimmer und Homeoffice: Homeoffice-Pauschale (aktuell bis zu 1.260 Euro pro Jahr) oder anteilige Kosten bei einem separaten Arbeitszimmer.
- Internetkosten: Anteilig, wenn du den Anschluss auch fürs Studium nutzt. Üblich ist eine hälftige Aufteilung.
- Übernachtungskosten: Bei Präsenzphasen oder Prüfungen an einem anderen Ort.
- Steuerberatungskosten: Die Beratung zu deinen Werbungskosten ist selbst absetzbar.
Damit das trägt, brauchst du Belege. Sammle ab dem ersten Semester: Kontoauszüge, Rechnungen der Hochschule, Zahlungsbestätigungen, Fahrtaufzeichnungen, Kaufbelege für Arbeitsmittel. Ein Ordner pro Steuerjahr reicht völlig, digital oder auf Papier. Wer erst nach drei Jahren anfängt zu suchen, verliert Posten, die er nicht mehr nachweisen kann.
Wie viel du tatsächlich zurückbekommst
Das hängt von deinem Einkommen und deinem persönlichen Steuersatz ab. Ein Beispiel mit Zwischenschritten, das du auf dich übertragen kannst.
Angenommen, du hast 5.000 Euro Studienkosten pro Jahr und ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Als Werbungskosten mindern die 5.000 Euro dein zu versteuerndes Einkommen auf 40.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 35 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag ergibt das eine Entlastung von etwa 1.750 Euro. Über vier Studienjahre summiert sich das auf eine Grössenordnung von 7.000 Euro.
Jetzt dieselben 5.000 Euro als Sonderausgaben, weil keine Ausbildung vorausging und du in Vollzeit studierst, also kaum Einkommen hast: Die Entlastung beträgt null Euro, und es wird nichts vorgetragen. Derselbe Betrag, dieselbe Rechnung, ein anderes Ergebnis, nur weil die Einordnung eine andere ist.
Wie die Kosten überhaupt zustande kommen und wie stark sie zwischen Anbietern schwanken, zeigt der Kostenvergleich für Fernstudiengänge.
Jeder Euro, den du korrekt dokumentierst, reduziert deine Steuerlast. Die Einordnung als Zweitausbildung entscheidet aber darüber, ob überhaupt etwas ankommt.
Verlustvortrag: der Hebel bei niedrigem Einkommen
Du studierst berufsbegleitend, verdienst gerade wenig, oder du promovierst auf einer halben Stelle? Dann ist der Verlustvortrag dein wichtigstes Instrument.
Übersteigen deine Werbungskosten dein Einkommen, wird der Verlust vom Finanzamt festgestellt und in spätere Jahre übertragen. Er mindert dann dein zu versteuerndes Einkommen genau in den Jahren, in denen du wieder voll verdienst.
Ein Beispiel: Vier Studienjahre mit je 5.000 Euro Kosten und kaum Einkommen ergeben einen festgestellten Verlust von 20.000 Euro. Trittst du danach eine Stelle an und liegst mit deinem Grenzsteuersatz bei 30 bis 40 Prozent, entspricht dieser Verlustvortrag einer Entlastung in der Grössenordnung von 6.000 bis 8.000 Euro, verteilt über die ersten Berufsjahre.
Zwei Bedingungen dafür: Es müssen Werbungskosten sein, also eine Zweitausbildung vorliegen. Und du musst für die betreffenden Jahre eine Steuererklärung abgeben, auch wenn du dazu gar nicht verpflichtet wärst. Wer das versäumt, verschenkt den Vortrag. Genau hier verlieren die meisten Geld, nicht bei der Frage, ob der Drucker absetzbar war.
Österreich und die Schweiz: andere Regeln, gleiches Prinzip
Die Erst-Zweit-Logik oben ist deutsches Steuerrecht. In den Nachbarländern sieht es anders aus, auch wenn der Grundgedanke ähnlich ist: Je enger der Bezug zum Beruf, desto besser die Abzugsfähigkeit.
Österreich kennt Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen. Umfassende Umschulungsmassnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen, sind ebenfalls abzugsfähig. Ein Studium ohne erkennbaren Berufsbezug ist es in der Regel nicht.
Die Schweiz erlaubt einen Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Der Bund und die Kantone regeln das teils unterschiedlich, und die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II ist ausgenommen. Weil die kantonalen Unterschiede erheblich sind, lohnt hier ein Blick in die Wegleitung deines Wohnkantons.
In allen drei Ländern gilt: Die Einordnung passiert im Voraus, nicht im Nachhinein. Wer das Studium mit einem klaren Berufsbezug wählt und diesen Bezug dokumentiert, hat es später deutlich leichter.
Was ich für dich tun kann
Steuerliche Fragen beantworte ich nicht, dafür gibt es Steuerberater. Aber ich helfe dir bei der Entscheidung davor, und die hat mehr Einfluss auf deine Gesamtkosten als jede Steuererklärung: Welches Programm passt fachlich, wie viel davon lässt sich anrechnen, und rechnet sich die Investition über die Laufzeit?
Mit dem Anrechnungscheck siehst du in wenigen Minuten, wie viele Module dir deine Berufserfahrung ersparen könnte. Jedes angerechnete Modul senkt die Studiendauer und damit die Gebühren, und zwar sofort und ohne Umweg über das Finanzamt. In einem kostenlosen Erstgespräch kläre ich, welche Programme zu deiner Situation passen. Wie der Beratungsablauf aussieht, kannst du vorab nachlesen.
Fazit
Ein Fernstudium steuerlich absetzen kann dir über die Studienzeit mehrere tausend Euro zurückbringen. Der Schlüssel ist nicht die Belegsammlung, sondern die Einordnung: Bei einer Zweitausbildung zählen die Kosten als Werbungskosten, sind nicht gedeckelt und lassen sich vortragen. Bei einer Erstausbildung ohne vorherige Ausbildung sind sie gedeckelte Sonderausgaben, die ohne Einkommen im selben Jahr verpuffen. Wer vor dem Studium eine Ausbildung abgeschlossen hat, sitzt fast immer in der günstigen Variante. Sammle von Anfang an alle Belege, gib auch in einkommensschwachen Jahren eine Erklärung ab, und lass die Abgrenzung im Zweifel von einem Steuerberater prüfen. Auch reine Zertifikate aus der berufsbegleitenden Weiterbildung sind oft absetzbar. Steht der Abschluss, lohnt sich ein Blick auf die nächsten Schritte, zum Beispiel Remote Work im Ausland als Fortsetzung deines Fernstudiums.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben beim Studium?
Werbungskosten beim Zweitstudium sind in Deutschland der Höhe nach nicht gedeckelt und erlauben einen Verlustvortrag in spätere Jahre. Sonderausgaben beim Erststudium ohne vorherige Ausbildung sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt und verfallen, wenn im selben Jahr kein zu versteuerndes Einkommen da ist. Dieser Unterschied ist der grösste Hebel.
Kann ich mein Erststudium steuerlich absetzen?
Ja, wenn du vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hast. Dann gilt schon dein erstes Studium in der Regel als Zweitausbildung, und du kannst die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Ob deine Ausbildung dafür ausreicht, hängt von Dauer und Abschluss ab und gehört im Zweifel zum Steuerberater.
Welche Kosten kann ich beim Fernstudium absetzen?
Studiengebühren, Laptop und Software, Fachliteratur, Fahrtkosten zu Prüfungen, anteilige Internet- und Homeoffice-Kosten sowie Übernachtungen bei Präsenzphasen. Auch die Kosten für einen Steuerberater sind absetzbar. Sammle ab dem ersten Semester alle Belege, auch dann, wenn du im laufenden Jahr noch gar keine Steuererklärung abgeben musst.
Was ist ein Verlustvortrag und für wen lohnt er sich?
Wenn deine Studienkosten höher sind als dein Einkommen, werden die Verluste festgestellt und mit zukünftigem Einkommen verrechnet. Das lohnt sich besonders bei niedrigem Einkommen, etwa für Promovierende oder Teilzeitbeschäftigte. Voraussetzung ist, dass die Kosten Werbungskosten sind, also eine Zweitausbildung vorliegt.
Gelten diese Regeln auch in Österreich und der Schweiz?
Nein. Österreich kennt Aus- und Fortbildungskosten sowie umfassende Umschulungen als Werbungskosten, knüpft sie aber an den Bezug zum ausgeübten oder verwandten Beruf. Die Schweiz erlaubt einen Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag, mit kantonalen Unterschieden. Die deutsche Erst-Zweit-Logik lässt sich nicht eins zu eins übertragen.
Die Aussagen auf dieser Seite sind allgemein gehalten und basieren auf meiner Beratungspraxis (Stand 31.07.2026). Sie ersetzen keine offizielle Anrechnungs- oder Anerkennungs-Entscheidung der jeweiligen Hochschule und sind kein Rechtsrat. Konkrete Entscheidungen treffen die Hochschulen, die ZAB (DE), das BMBWF (AT) oder das SBFI (CH) individuell. Vor verbindlichen Schritten kläre ich das mit dir im Erstgespräch.
