Nachteilsausgleich:
kein Bonus, sondern ein Ausgleich
Wer wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung unter anderen Bedingungen prüft als der Rest, wird nicht bevorzugt, sondern gleichgestellt.
Trotzdem stellen viele den Antrag nicht, aus Sorge, das könnte als Schwäche gelesen werden. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich, denn im Zeugnis steht davon nichts.
Die Anforderung bleibt, die Bedingung ändert sich
Genau darin liegt der Unterschied zu einer Erleichterung, und genau das wird am häufigsten missverstanden.
Ein Nachteilsausgleich senkt nicht das fachliche Niveau. Du schreibst dieselbe Klausur, beantwortest dieselben Fragen und wirst nach denselben Massstäben bewertet. Verändert wird nur, was mit dem Fach nichts zu tun hat: die zur Verfügung stehende Zeit, das Format, der Ort, die erlaubten Hilfsmittel.
Das ist rechtlich kein Entgegenkommen, sondern die Umsetzung eines Benachteiligungsverbots. Die Hochschulgesetze verpflichten Hochschulen, Studium und Prüfungen so zu gestalten, dass Studierende mit Behinderung ihre Leistung ohne fremde Hilfe erbringen können. Wer hier fragt, bittet nicht um einen Gefallen.
Und dazu gehört: Im Zeugnis erscheint kein Vermerk. Weder in der Urkunde noch im Transcript, weder als Fussnote noch als Sternchen. Ein Vermerk wäre eine Offenlegung von Gesundheitsdaten und damit unzulässig. Die Sorge, ein späterer Arbeitgeber könne es sehen, ist gegenstandslos.
Deutlich mehr Menschen als angenommen
Der Kreis ist weiter, als das Wort „Behinderung" vermuten lässt. Nicht sichtbare Beeinträchtigungen zählen ausdrücklich dazu.
Chronische Erkrankungen
Autoimmunerkrankungen, chronische Schmerzen, Migräne, Diabetes, Darmerkrankungen, Long Covid. Massgeblich ist die Auswirkung auf das Studium, nicht die Schwere der Diagnose.
Psychische Erkrankungen
Depression, Angst- und Panikstörungen, Belastungsstörungen. Die grösste und zugleich am seltensten geltend gemachte Gruppe.
Teilleistungsstörungen
Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS und Autismus-Spektrum. Auch dann, wenn sie erst im Erwachsenenalter diagnostiziert wurden.
Sinnesbeeinträchtigungen
Seh- und Höreinschränkungen. Im Fernstudium betrifft das vor allem Lernplattformen, Videos, Untertitel und die Zugänglichkeit von Prüfungssoftware.
Vorübergehende Beeinträchtigungen
Unfallfolgen, Operationen, eine Schwangerschaft mit Komplikationen. Viele Ordnungen sehen dafür einen befristeten Ausgleich vor.
Kein Ausweis nötig
Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung. Er kann den Nachweis erleichtern, aber der Anspruch hängt nicht an ihm.
Was sich in der Praxis regeln lässt
Der Ausgleich muss zur konkreten Auswirkung passen. Das ist der Grund, warum der Antrag begründet werden muss.
Zeit
Die häufigste Anpassung: Schreibzeitverlängerung, oft zwischen 25 und 50 Prozent, dazu zusätzliche Pausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Bei Abschlussarbeiten ist eine Fristverlängerung möglich. Im Fernstudium kommt hinzu, dass sich Prüfungstermine verschieben lassen, ohne dass ein Versuch verfällt.
Format
Eine mündliche statt schriftliche Prüfung oder umgekehrt, Aufteilung einer langen Klausur in Blöcke, Ersatz einer Präsenzprüfung durch eine gleichwertige Leistung. Gerade der Formatwechsel wird selten beantragt, obwohl er bei Angst- und Konzentrationsstörungen oft mehr bringt als jede Zeitverlängerung.
Ort und Umgebung
Ein separater Raum, ein wohnortnahes Prüfungszentrum, eine reizarme Umgebung. Bei Online-Prüfungen mit Aufsichtssoftware ist zusätzlich zu klären, wie mit Bewegungen, Sprechen oder Hilfsmitteln umgegangen wird, die das System sonst als Auffälligkeit wertet. Diesen Punkt vorher anzusprechen erspart viel Ärger im Nachhinein.
Hilfsmittel und Studienorganisation
Vorlesesoftware, Bildschirmlupe, ergonomische Ausstattung, barrierefreie Dateien statt gescannter Skripte. Dazu Anpassungen jenseits der Prüfung: Befreiung von Anwesenheitspflichten in Präsenzphasen, längere Fristen für Einsendeaufgaben, individuelle Studienverlaufsplanung.
Vier Schritte zum Antrag, der durchgeht
Abgelehnt wird selten der Anspruch, sondern meist die Begründung. Daran lässt sich arbeiten.
Die Prüfungsordnung lesen
Dort steht, wer entscheidet, welche Frist gilt und welche Form der Antrag braucht. Die Frist ist der kritische Punkt: Viele Ordnungen verlangen den Antrag mehrere Wochen vor der Prüfung. Wer sie verpasst, verliert den Ausgleich für genau diesen Termin, nicht den Anspruch insgesamt.
Das Attest richtig formulieren lassen
Hier entscheidet sich der Antrag. Gebraucht wird nicht die Diagnose, sondern die funktionelle Auswirkung: was dir konkret erschwert ist, wie lange das anhält und welche Anpassung das ausgleicht. Ein Attest mit nur einer Diagnosezeile wird häufig zurückgewiesen. Sag deiner Ärztin oder deinem Arzt, wofür du es brauchst, viele Praxen kennen die Anforderung nicht.
Konkret beantragen, nicht allgemein
„Ich beantrage einen Nachteilsausgleich" ist zu unbestimmt. Besser: welche Massnahme, in welchem Umfang, für welche Prüfungen, für welchen Zeitraum. Je präziser der Antrag, desto weniger Spielraum bleibt für eine Ablehnung mangels Bestimmtheit, und desto schneller geht es.
Bei Ablehnung nicht aufgeben
Gegen eine Ablehnung gibt es Rechtsbehelfe, und oft genügt schon ein ergänztes Attest. Unterstützung findest du bei der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung an deiner Hochschule, bei den Beratungsstellen der Studierendenwerke und bei den Selbsthilfeverbänden. Diese Stellen kennen die Formulierungen, die durchgehen.
Die Aussagen auf dieser Seite sind allgemein gehalten und basieren auf meiner Beratungspraxis (Stand 02.08.2026). Sie ersetzen keine offizielle Anrechnungs- oder Anerkennungs-Entscheidung der jeweiligen Hochschule und sind kein Rechtsrat. Konkrete Entscheidungen treffen die Hochschulen, die ZAB (DE), das BMBWF (AT) oder das SBFI (CH) individuell. Vor verbindlichen Schritten kläre ich das mit dir im Erstgespräch.
Die Fragen, die vom Antrag abhalten
Sechs Antworten, die die häufigsten Bedenken auflösen.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Eine Anpassung der Prüfungs- und Studienbedingungen, die eine behinderungs- oder krankheitsbedingte Benachteiligung ausgleicht. Die Anforderungen an die Leistung bleiben unverändert, nur die Bedingungen ändern sich, etwa durch mehr Zeit, ein anderes Prüfungsformat oder technische Hilfsmittel.
Wer hat Anspruch darauf?
Alle Studierenden mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, die sich auf das Studium auswirkt. Dazu zählen ausdrücklich auch nicht sichtbare Beeinträchtigungen wie chronische Schmerzen, Autoimmunerkrankungen, psychische Erkrankungen, Legasthenie, Dyskalkulie und ADHS. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung.
Steht der Nachteilsausgleich später im Zeugnis?
Nein. Ein Nachteilsausgleich wird weder im Zeugnis noch in der Abschlussurkunde vermerkt. Das wäre eine unzulässige Offenlegung von Gesundheitsdaten. Deine Leistung wird nach denselben Massstäben bewertet wie bei allen anderen.
Welche Nachweise brauche ich?
In der Regel ein fachärztliches Attest, das die funktionellen Auswirkungen auf das Studium beschreibt und begründet, welche Anpassung diese ausgleicht. Wichtig ist die Formulierung: Die Diagnose allein trägt den Antrag nicht, gebraucht wird die Aussage, was dir konkret erschwert ist.
Wann muss ich den Antrag stellen?
So früh wie möglich, jedenfalls deutlich vor der Prüfung, für die er gelten soll. Viele Prüfungsordnungen nennen eine feste Frist. Nachträglich lässt sich eine bereits geschriebene Prüfung fast nie über den Nachteilsausgleich korrigieren, dafür gibt es andere Wege.
Gilt das auch an privaten Fernhochschulen?
Ja. Der Anspruch ergibt sich aus dem Hochschulrecht und aus dem Benachteiligungsverbot, er hängt nicht an der Trägerschaft. Private Hochschulen regeln das Verfahren in ihrer Prüfungsordnung. In der Praxis sind die Wege dort oft kürzer, weil weniger Stellen beteiligt sind.
Studium so planen, dass es zu deiner Situation passt
Welche Hochschule geht mit Anpassungen souverän um, welches Prüfungsformat passt zu dir, wo lohnt sich Anrechnung? Das klären wir im Erstgespräch.
