FernUSG: das Gesetz,
das kaum jemand kennt
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist eines der schärfsten Verbraucherschutzgesetze im deutschen Bildungsmarkt.
Wenn ein Lehrgang darunter fällt und keine staatliche Zulassung hat, ist der Vertrag nichtig, und zwar von Anfang an. Das betrifft weit mehr Anbieter, als du vermutest, besonders im Markt der teuren Online-Programme.
Drei Merkmale entscheiden, ob das Gesetz greift
Nicht der Name des Angebots ist massgeblich, sondern was tatsächlich passiert. Genau daran scheitern viele Anbieter.
Es kostet Geld
Das Gesetz erfasst entgeltliche Angebote. Kostenlose Kurse fallen heraus. Ob du in einer Summe zahlst, in Raten oder über ein Abonnement, spielt keine Rolle.
Ihr seid überwiegend räumlich getrennt
Der Unterricht findet ganz oder überwiegend auf Distanz statt. Ein Live-Zoom-Call ändert daran nichts: Auch synchron per Video seid ihr räumlich getrennt. Genau diese Auslegung hat den Markt der Online-Programme kalt erwischt, weil viele Anbieter dachten, Live-Formate seien deshalb Präsenzunterricht.
Dein Lernerfolg wird überwacht
Das ist das Merkmal, um das am meisten gestritten wird, und die Hürde liegt niedriger als gedacht. Es braucht keine Klausur. Auch Feedback-Runden, Einsendeaufgaben, Q&A-Calls, in denen Fragen zum Stoff beantwortet werden, oder eine Betreuung, die den Fortschritt begleitet, können ausreichen. Anbieter, die ihre Betreuung im Verkaufsgespräch besonders betonen, argumentieren sich hier gelegentlich selbst ins Gesetz hinein.
Treffen alle drei Merkmale zu, handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, ob das Angebot als Coaching, Mentoring, Masterclass oder Akademie verkauft wird. Die Bezeichnung im Vertrag ändert daran nichts.
Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig
Das ist die schärfste Rechtsfolge, die das Gesetz kennt, und sie wirkt unabhängig davon, was im Kleingedruckten steht.
Fernlehrgänge, die unter das FernUSG fallen, brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig. Nichtig heisst: Er hat nie Wirkung entfaltet. Der Anbieter kann daraus nichts fordern, und bereits gezahlte Beträge lassen sich in der Regel zurückverlangen, auch wenn der Kurs längst läuft oder abgeschlossen ist.
Dazu kommt ein eigenes Kündigungsrecht, das der Vertrag nicht wegnehmen kann. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss möglich, mit einer Frist von sechs Wochen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Klauseln, die eine Mindestlaufzeit über die volle Kursdauer festschreiben oder die Kündigung an Bedingungen knüpfen, halten dem häufig nicht stand. Wer also glaubt, er hänge zwei Jahre in einem Vertrag fest, hängt womöglich gar nicht fest.
Und es gilt nicht nur für Verbraucher. Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass sich auch Selbstständige und Unternehmen auf das Gesetz berufen können. Das hat den Markt der hochpreisigen Online-Coachings getroffen, die gezielt an Gewerbetreibende verkauft werden, gerade weil man dort das Verbraucherrecht umgehen wollte.
Wo das Gesetz nicht greift
Damit klar ist, worüber wir reden: Ein Fernstudium an einer Hochschule ist etwas anderes als ein Fernlehrgang.
Akkreditierte Studiengänge
Für Studiengänge staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen greift die Zulassungspflicht der ZFU in der Regel nicht. Diese Programme durchlaufen bereits Akkreditierung und staatliche Anerkennung, das ist die schärfere Kontrolle. Wenn du also einen Bachelor oder Master an einer anerkannten Fernhochschule studierst, ist die ZFU-Frage für dich normalerweise keine. Deine Rechte ergeben sich dort aus dem Studienvertrag, der Studien- und Prüfungsordnung und dem allgemeinen Vertragsrecht.
Reine Selbstlern-Angebote
Ein Videokurs, den du kaufst und allein durcharbeitest, ohne jede Rückmeldung, ohne Betreuung, ohne Aufgabenkorrektur, erfüllt das dritte Merkmal nicht. Sobald aber Betreuung, Feedback oder eine Erfolgskontrolle dazukommen, kippt die Einordnung. Und genau diese Betreuung ist das, womit teure Programme werben.
Österreich und die Schweiz
Das FernUSG ist deutsches Recht. In Österreich und der Schweiz gibt es kein wortgleiches Pendant, dort greifen das allgemeine Konsumentenschutzrecht, das Fernabsatzrecht und die Regeln über unlautere Vertragsklauseln. Welches Recht auf deinen Vertrag anwendbar ist, hängt an Sitz des Anbieters, an deinem Wohnort und an der Rechtswahlklausel im Vertrag. Bei deutschen Anbietern und deutschem Recht im Vertrag ist die Sache meist eindeutig.
Vier Dinge, die du in zehn Minuten prüfen kannst
Der beste Zeitpunkt für diese Prüfung ist vor der Unterschrift, nicht nach der dritten Rate.
Zulassungsnummer suchen
Zugelassene Lehrgänge tragen eine ZFU-Nummer. Sie steht im Impressum, im Vertrag oder auf der Kursseite. Findest du sie nicht, ist das schon die halbe Antwort.
Schriftlich nachfragen
Frag den Anbieter vor der Unterschrift per E-Mail nach der Zulassung. Die Antwort, oder ihr Ausbleiben, hast du dann dokumentiert.
Laufzeit und Kündigung lesen
Steht dort eine Mindestlaufzeit über die volle Kursdauer oder ein Kündigungsausschluss, ist das ein Warnsignal. Solche Klauseln halten oft nicht.
Betreuung ernst nehmen
Je stärker ein Anbieter mit Feedback, Calls und Begleitung wirbt, desto eher ist es Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Screenshots der Werbeaussagen aufheben.
Zahlungsbelege sichern
Wenn ein Vertrag nichtig ist, geht es um Rückforderung. Dafür brauchst du lückenlose Belege über alles, was geflossen ist.
Bei Streit zum Anwalt
Die Einordnung im Einzelfall und die Rückforderung selbst sind Rechtsberatung. Ich sage dir, wann sich der Weg lohnt, führen muss ihn jemand mit Zulassung.
Die Aussagen auf dieser Seite sind allgemein gehalten und basieren auf meiner Beratungspraxis (Stand 02.08.2026). Sie ersetzen keine offizielle Anrechnungs- oder Anerkennungs-Entscheidung der jeweiligen Hochschule und sind kein Rechtsrat. Konkrete Entscheidungen treffen die Hochschulen, die ZAB (DE), das BMBWF (AT) oder das SBFI (CH) individuell. Vor verbindlichen Schritten kläre ich das mit dir im Erstgespräch.
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Kompakte Antworten auf die Fragen, die im Erstgespräch am häufigsten kommen.
Was ist das FernUSG?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein deutsches Verbraucherschutzgesetz von 1977. Es gilt für entgeltlichen Fernunterricht, also wenn Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Anbieter den Lernerfolg überwacht. Es verlangt für solche Lehrgänge eine staatliche Zulassung und gibt Teilnehmenden besondere Kündigungs- und Widerrufsrechte.
Was passiert, wenn ein Fernlehrgang keine ZFU-Zulassung hat?
Fällt ein Lehrgang unter das FernUSG und hat keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, ist der Vertrag nichtig. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine Wirkung, bereits gezahlte Beträge lassen sich dann in der Regel zurückfordern. Ob das Gesetz im Einzelfall greift, prüft ein Gericht anhand der drei Merkmale des Anwendungsbereichs.
Gilt das FernUSG auch für ein Fernstudium an einer Hochschule?
Für akkreditierte Studiengänge staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen greift die Zulassungspflicht der ZFU in der Regel nicht, weil diese Programme bereits über die Akkreditierung und die staatliche Anerkennung kontrolliert werden. Die Frage stellt sich vor allem bei nicht akademischen Fernlehrgängen, Zertifikatskursen und Online-Coachings.
Wie prüfe ich, ob ein Anbieter zugelassen ist?
Zugelassene Lehrgänge tragen eine Zulassungsnummer der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Seriöse Anbieter nennen sie im Impressum, im Studienvertrag oder direkt auf der Kursseite. Findest du sie nirgends, frag danach, und zwar schriftlich vor der Unterschrift.
Gilt das FernUSG auch für Selbstständige und Unternehmen?
Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Damit können sich auch Selbstständige und Unternehmen darauf berufen. Für den Markt der teuren Online-Coachings hat das erhebliche Folgen, weil viele dieser Angebote die Merkmale von Fernunterricht erfüllen und keine Zulassung besitzen.
Welche Kündigungsrechte gibt mir das Gesetz?
Das FernUSG gibt Teilnehmenden ein eigenes Kündigungsrecht, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss möglich, mit einer Frist von sechs Wochen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Vertragsklauseln, die dieses Recht ausschliessen oder erschweren, sind unwirksam. Lange Mindestlaufzeiten über die gesamte Kursdauer halten dem oft nicht stand.
Unsicher, was du da unterschrieben hast?
Im Erstgespräch ordne ich dein Angebot ein: Ist das ein Fernlehrgang, ein Studiengang oder ein Coaching, und was folgt daraus für deine Optionen?
