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Fernstudium und Arbeitslosigkeit: Was mit ALG I und Grundsicherungsgeld gilt

Fast alle fragen nach der 15-Stunden-Regel. Die ist an dieser Stelle die falsche Norm, und deshalb geht die Diskussion mit dem Amt oft schief.

5 Min. Lesezeit

Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, in dem gerade eine Kündigung im Raum steht: darf ich ein Fernstudium machen, wenn ich arbeitslos werde? Und fast jeder hat vorher gegoogelt und ist mit derselben Zahl im Kopf angekommen: fünfzehn Stunden.

Diese Zahl ist der Grund, warum das Gespräch mit der Agentur für Arbeit dann oft schiefgeht. Sie steht im Gesetz, aber an einer anderen Stelle und für eine andere Frage.

Zwei Leistungen, zwei völlig verschiedene Prüfungen

Bevor es um Paragrafen geht, muss eine Trennung stehen, die in Foren ständig verwischt wird. Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld folgen unterschiedlichen Logiken.

KriteriumArbeitslosengeld (SGB III)Grundsicherungsgeld (SGB II)
GrundlageVersicherungsleistung aus deinen Beitragsjahrenbedarfsabhängige Leistung
KernfrageStehst du der Vermittlung zur Verfügung?Ist deine Ausbildung dem Grunde nach BAföG-förderfähig?
Risikodie Verfügbarkeitden Leistungsanspruch insgesamt
Norm§ 138 und § 139 SGB III§ 7 Absatz 5 SGB II

Wer beides in einen Topf wirft, argumentiert am Amt vorbei.

Arbeitslosengeld: die Vermutung, die im Gesetz steht

Arbeitslos ist nach § 138 Absatz 1 SGB III, wer beschäftigungslos ist, sich um eine neue Beschäftigung bemüht und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Der dritte Punkt ist der, an dem ein Studium hängt.

Und hier steht die Norm, die kaum jemand zitiert. § 139 Absatz 2 SGB III sagt: Bei Studentinnen und Studenten wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Wer nur versicherungsfrei arbeiten kann, steht der Vermittlung nicht im nötigen Umfang zur Verfügung, und ohne Verfügbarkeit gibt es kein Arbeitslosengeld.

Der zweite Satz derselben Vorschrift ist aber der wichtigere: Die Vermutung ist widerlegt, wenn du darlegst und nachweist, dass dein Ausbildungsgang eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden zulässt, und zwar bei ordnungsgemässer Erfüllung dessen, was die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen von dir verlangen.

Das ist keine Ermessensfrage und keine Kulanz. Das ist ein Gegenbeweis, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Genau hier hat ein Fernstudium einen strukturellen Vorteil gegenüber einem Präsenzstudium: Es ist auf Menschen ausgelegt, die daneben arbeiten. Was du dafür brauchst, ist schriftlich und aus der Hand der Hochschule.

  • die Studien- und Prüfungsordnung sowie den Studienverlaufsplan des Teilzeitmodells
  • eine Bestätigung der Hochschule über den kalkulierten Wochenaufwand
  • den Nachweis, dass es keine feste Präsenzpflicht zu Bürozeiten gibt
  • deine eigene, schriftliche Erklärung, dass du eine Stelle sofort annimmst und das Studium dem unterordnest

Warum die 15-Stunden-Regel hier die falsche Norm ist

Die Zahl fünfzehn steht tatsächlich im Gesetz, in § 138 Absatz 3 SGB III. Dort regelt sie etwas ganz anderes: Eine Erwerbstätigkeit beendet die Beschäftigungslosigkeit nicht, solange sie weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Es geht dort also um deinen Nebenjob, nicht um dein Studium.

Wer mit dem Sachbearbeiter über seine Lernstunden diskutiert, verhandelt deshalb über die falsche Vorschrift. Deine Studienstunden sind keine Arbeitszeit im Sinn dieser Norm. Relevant ist allein, ob du für eine Stelle mit mindestens 15 Wochenstunden verfügbar bist.

Der zweite Weg, den kaum jemand kennt

§ 139 Absatz 3 SGB III enthält eine eigene Tür für Weiterbildungen, die nicht regulär gefördert werden. Die Verfügbarkeit bleibt danach bestehen, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und du erklärst, die Massnahme abzubrechen, sobald eine Vermittlung ansteht. Ob deine Hochschulausbildung darunter fällt, entscheidet die Agentur. Fragen kostet nichts, und die Zustimmung willst du ohnehin schriftlich haben.

Grundsicherungsgeld: der Ausschluss hängt am BAföG

Beim SGB II ist die Prüfung kürzer, aber schärfer. § 7 Absatz 5 SGB II schliesst Auszubildende von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es kommt also nicht darauf an, ob du tatsächlich BAföG bekommst, sondern ob die Ausbildung überhaupt in dieses System fällt.

Und dort steht die Bedingung, auf die es ankommt. Nach § 2 Absatz 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft der oder des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ein Fernstudium in Teilzeit tut das typischerweise nicht. Damit ist es dem Grunde nach nicht förderungsfähig, und der Ausschluss greift nicht.

Die Kehrseite gehört dazu: Wer ein Vollzeitstudium aufnimmt, bewegt sich genau in die andere Richtung. Und in beiden Fällen gilt weiterhin, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst.

Ein Begriffshinweis, weil er in jedem zweiten Ratgeber falsch steht: Die Leistung heisst im Gesetz inzwischen Grundsicherungsgeld (§ 19 Absatz 1 SGB II). Wer im Antrag oder im Gespräch noch von Bürgergeld spricht, wird verstanden, liest aber möglicherweise veraltete Informationen.

Bildungsgutschein: die ehrliche Antwort

Der Bildungsgutschein ist das Instrument, nach dem am häufigsten gefragt wird, und das am seltensten passt. Er ist für die Förderung beruflicher Weiterbildung gemacht. Träger und Massnahme müssen dafür zugelassen sein.

Ein grundständiges Bachelor- oder Masterstudium an einer Hochschule erfüllt das in aller Regel nicht. Zertifikatslehrgänge und Fernlehrgänge können es erfüllen. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Gespräche scheitern: gefragt wird nach dem Studium, gefördert wird die Massnahme.

Wer wissen will, welche Wege stattdessen tragen, findet sie unter Studium finanzieren. Und wenn ein Arbeitsverhältnis noch besteht, lohnt zuerst der Blick auf die Arbeitgeberbeteiligung, weil sie nach einer Kündigung nicht mehr zur Verfügung steht.

Fazit: die Reihenfolge entscheidet

  1. Melde dich arbeitslos, bevor du dich immatrikulierst, und melde das geplante Studium aktiv.
  2. Argumentiere mit § 139 Absatz 2 SGB III und dem Gegenbeweis, nicht mit deinen Lernstunden.
  3. Bring die Unterlagen der Hochschule mit, nicht nur deine Zusicherung.
  4. Lass dir jede Zusage schriftlich geben, mündliche Auskünfte helfen dir später nicht.
  5. Prüfe getrennt davon, ob ein Zertifikatslehrgang für dich sinnvoller ist als ein Studium.

Ein Punkt, der in dieser Lage oft mehr bringt als jede Leistung: Angerechnete Vorleistungen verkürzen das Studium und senken die Gebühren sofort, ohne Antrag bei einer Behörde. Was in deinem Fall möglich ist, zeigt der Anrechnungscheck in wenigen Minuten.

Wenn du gerade zwischen zwei Jobs stehst und wissen willst, welches berufsbegleitende Programm in dieser Phase realistisch ist, buch dir ein kostenloses Erstgespräch. Wir sortieren das in dreissig Minuten.

Häufige Fragen

Darf ich ein Fernstudium machen, während ich Arbeitslosengeld beziehe?

Grundsätzlich ja. Das Studium selbst ist nicht verboten. Entscheidend ist, ob du der Vermittlung weiterhin zur Verfügung stehst. Das Gesetz vermutet bei Studierenden zunächst das Gegenteil, lässt aber ausdrücklich den Gegenbeweis zu. Melde dein Studium von Anfang an und lass dir die Einschätzung schriftlich geben.

Gilt beim Fernstudium die 15-Stunden-Regel?

Nicht in dem Sinn, in dem sie meist zitiert wird. Die 15-Stunden-Grenze in § 138 Absatz 3 SGB III betrifft die Frage, ab wann eine Erwerbstätigkeit die Beschäftigungslosigkeit beendet. Für Studierende ist § 139 Absatz 2 SGB III die einschlägige Norm, und dort geht es um die Verfügbarkeit, nicht um deine Studienstunden.

Bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich nebenher studiere?

Das hängt daran, ob deine Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist. Ist sie es, greift der Leistungsausschluss. BAföG setzt aber voraus, dass die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ein Teilzeit-Fernstudium erfüllt das in der Regel nicht, damit greift der Ausschluss meist auch nicht.

Zahlt mir die Agentur für Arbeit das Fernstudium?

Ein Bildungsgutschein ist für geförderte berufliche Weiterbildungen gedacht, deren Träger und Massnahme zugelassen sind. Ein grundständiges akademisches Fernstudium erfüllt das in aller Regel nicht. Zertifikatslehrgänge können in Frage kommen. Frag konkret nach der Massnahme, nicht allgemein nach dem Studium.

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Hinweis zur Information

Die Aussagen auf dieser Seite sind allgemein gehalten und basieren auf meiner Beratungspraxis (Stand 05.08.2026). Sie ersetzen keine offizielle Anrechnungs- oder Anerkennungs-Entscheidung der jeweiligen Hochschule und sind kein Rechtsrat. Konkrete Entscheidungen treffen die Hochschulen, die ZAB (DE), das BMBWF (AT) oder das SBFI (CH) individuell. Vor verbindlichen Schritten kläre ich das mit dir im Erstgespräch.

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